Barrierefreiheit

Das Klinikum Esslingen ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.klinikum-esslingen.de 

Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

  • Zu Videos stehen derzeit nicht durchgängig Untertitel bzw. Alternativtexte zur Verfügung.
  • Einige PDFs sind nicht barrierefrei angelegt.
  • Unsere Inhalte stehen aktuell nicht in leichter Sprache oder Gebärdensprache zur Verfügung.

Diese Erklärung wurde am 24.06.2022 erstellt

Die Erklärung wurde zuletzt am 01.08.2022 überprüft.

Sollten Ihnen weitere Mängel zur Barrierefreiheit aufgefallen sein, schreiben Sie uns per Mail an rueckmeldung@klinikum-esslingen.de.

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an das Klinikum Esslingen wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten lauten rueckmeldung@klinikum-esslingen.de.

Falls das Klinikum Esslingen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.